Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO) Liegenschaftsbesitzer verpflichtet sind, nicht nur Wege auf dem eigenen Grundstück zu räumen und zu streuen, sondern auch angrenzende öffentliche Flächen, wie z. B. Gehsteige, ordnungsgemäß vom Schnee und von Glatteis zu befreien: Straßenverkehrsordnung § 93 (1): Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.
Im Zuge des öffentlichen Winterdienstes kann es vorkommen, dass Flächen oder Straßenabschnitte mitbetreut werden, für die grundsätzlich die Grundeigentümer selbst räum- und streupflichtig wären. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass aus dieser freiwilligen Leistung der Gemeinde kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann.Die Haftung für Unfälle aufgrund mangelnder Räumung oder Streuung liegt beim Grundeigentümer bzw. Anrainer.
Zusätzlich wird auf folgende wichtige Punkte hingewiesen:
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe für mehr Sicherheit im Winter.