Information zum Winterdienst – Pflichten und Hinweise

Symbolfoto KI-generiert

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO) Liegenschaftsbesitzer verpflichtet sind, nicht nur Wege auf dem eigenen Grundstück zu räumen und zu streuen, sondern auch angrenzende öffentliche Flächen, wie z. B. Gehsteige, ordnungsgemäß vom Schnee und von Glatteis zu befreien: 
 
Straßenverkehrsordnung § 93 (1): Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. 

Im Zuge des öffentlichen Winterdienstes kann es vorkommen, dass Flächen oder Straßenabschnitte mitbetreut werden, für die grundsätzlich die Grundeigentümer selbst räum- und streupflichtig wären. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass aus dieser freiwilligen Leistung der Gemeinde kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann.
Die Haftung für Unfälle aufgrund mangelnder Räumung oder Streuung liegt beim Grundeigentümer bzw. Anrainer.

Zusätzlich wird auf folgende wichtige Punkte hingewiesen:

  • Beim Schneeräumen privater Einfahrten und Flächen ist es ausdrücklich verboten, Schnee auf öffentliche Verkehrsflächen zu schieben. Dies kommt leider immer häufiger vor und erschwert die Arbeit der Räumdienste erheblich. Die Haftung in solchen Fällen bleibt übrigens beim Verursacher!
    Der Schnee ist auf dem eigenen Grundstück zu lagern; ein allfälliger Abtransport ist eigenständig zu organisieren.
  • Schnee darf keinesfalls in angrenzende Bäche oder Künetten geschüttet werden, da dies zu gefährlichen Verklausungen führen kann.
  • Am Straßenrand abgestellte Fahrzeuge behindern die Schneeräumung erheblich und sollte nach Möglichkeit vermieden werden.
  • Nicht sichtbare Hindernisse (z. B. Mauern, Randsteine, Schächte) sind von den Anrainern mit Schneestangen zu markieren.
  • Hydranten in Hausnähe sind unbedingt freizuhalten – dies liegt im eigenen Interesse und kann im Ernstfall lebenswichtig sein.
  • Straßenabläufe sind von den Anrainern freizuhalten, um bei Tauwetter einen reibungslosen Wasserabfluss zu gewährleisten.
  • Durch den öffentlichen Winterdienst kann es zu Ablagerungen entlang von Grundstücksgrenzen oder bei Einfahrten auf Privatgrund kommen. Diese sind gemäß dem Tiroler Straßengesetz zu dulden bzw. vom jeweiligen Anrainer zu entfernen.

    Trotz aller Bemühungen der Räumdienste kann es insbesondere bei starkem Schneefall zu Verzögerungen kommen. Seitens der Bevölkerung wird um Geduld und Verständnis ersucht – das Leben in Tirol und in einem Bergland bringt gewisse witterungsbedingte Situationen mit sich, die hinzunehmen sind.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe für mehr Sicherheit im Winter.